Stellt ein Veterinäramt grobe Missstände in der Tierhaltung fest, hat es unter anderem die Möglichkeit, gegenüber dem Tierhalter ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot zu verhängen. In aller Regel wird bei einer derartigen Verbotsverfügung der Sofortvollzug angeordnet, damit etwaige Rechtsmittel nicht zur Beibehaltung des tierschutzwidrigen Zustandes führen. Mit dieser Problematik hatte sich das Verwaltungsgericht Magdeburg zu befassen (Az.: 1 B 277/19 MD). Hier hatte ein Tierhalter sich gegen die Anordnung eines solchen Verbotes gewehrt. Das Gericht wies den Antrag allerdings zurück: Die amtstierärztlichen Kontrollberichte seien als Grundlage hierfür ausreichend (was in den meisten derartigen Fällen so gesehen wird: Diese werden vom Gericht in aller Regel als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ gewertet.). Wiederholte und grobe Verstöße gegen die Vorschriften zur Tierhaltung, die dazu führten, dass den Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden bzw. erhebliche Schäden zugefügt würden, seien in der Regel Grund für die Verhängung eines solchen Verbotes, erst recht im Zusammenhang…