Beim Thema „Vogelspinnen“ denken wohl die wenigsten Mitbürger zuerst an den Schutz der Spinnen, sondern eher an den von Menschen. Denn für viele gelten diese großen Spinnen als gefährlich. Das ist zwar in der Regel maßlos übertrieben, dennoch sind auch mit Vogelspinnen Unfälle möglich, die es tunlichst zu verhindern gilt. Und auch bei diesem Thema sind gesetzliche Regelungen zu beachten.  von Tobias Hauke

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; [I12]), §833 heißt es: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Egal, ob Hund, Katze oder eben Vogelspinne – die Rechtsnorm unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Tiergruppen und auch nicht, ob die jeweilige Tierart prinzipiell als gefährlich angesehen wird oder nicht – für etwaige Schäden kann normalerweise der Tierhalter haftbar gemacht werden. Und das gilt sowohl für „körperliche Schäden“ (z. B. nach einem Biss) als auch für reine Sachschäden (denkbar wären Einsatzkosten zum Wiedereinfangen eines ausgebrochenen Tieres). 

Halter haften für ihre Spinnen
Übrigens, immer mehr Versicherer in Deutschland reagieren auf die große Beliebtheit „exotischer“ Terrarientiere und decken mit einer privaten Haftpflichtversicherung nicht mehr nur Schäden durch domestizierte, „zahme“ Haustiere ab, sondern oft auch durch „wilde“ Tiere, und das zum Teil, ohne dafür höhere Prämien zu verlangen. So führen alle drei bei „Finanztip“ ([I13]) derzeit als Preis-Leistungs-Sieger für private Haftpflichtversicherungen empfohlenen Tarife den Punkt „Private & erlaubte Haltung von wilden Tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione)“ (oder ähnliche Wortlaute) unter den Leistungsmerkmalen auf. Zur finanziellen Absicherung könnte es sich also auch für Vogelspinnenhalter lohnen, die eigene Haftpflichtversicherung auf ein derartiges Leistungsmerkmal hin zu überprüfen oder ggf. den Versicherer zu wechseln.

den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 162