Mehrere Vogelspinnenarten fallen unter spezielle Artenschutzgesetze. Welche das derzeit sind und wie man als Halter richtig mit ihnen umgeht, wird im Folgenden erklärt.  von Tobias Hauke

Während der Tierschutz das Einzeltier vor Schmerzen, Leiden oder Schäden bewahren soll, will der Artenschutz Tierarten vor dem Aussterben bewahren. Hier geht es also um den Fortbestand einer ganzen Art (oder zumindest Population). 

Der Herkunftsnachweis
Nach §44 des Bundesnaturschutzgesetzes (kurz BNatSchG [I4]) ist es in Deutschland verboten, geschützte Tierarten aus der Natur zu entnehmen, sie zu fangen oder sie auch nur zu besitzen. Folglich dürfen auch Vogelspinnen, die unter Artenschutz stehen, nicht im Terrarium gehalten werden. Eine Ausnahme für das Besitzverbot besteht lediglich dann, wenn diese rechtmäßig in der EU nachgezüchtet oder rechtmäßig importiert wurden (BNatSchG §45). Diesen „legalen“ Besitz muss man dann aber im Fall einer Kontrolle gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können (BNatSchG §46) – man braucht also einen Herkunftsnachweis (nach EU-Artenschutzverordnung Art. 8 Abs. 5 [I5]). Übrigens, unter Artenschutz stehende Vogelspinnen sind damit nur nachweis-
pflichtig (im Falle einer Kontrolle), nicht aber meldepflichtig, denn nach der Bundesartenschutzverordnung (kurz BArtSchV, §7 Abs. 2 [I6]) müssen ausdrücklich nur Wirbeltiere, nicht aber Wirbellose wie Vogelspinnen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 

den vollständigen Artikel finden Sie in Ausgabe 162