Das Oberlandesgericht München (Az.: 3 U 3421/16) hat entschieden, dass die Regelungen über die Beweislastumkehr (§ 477 BGB; früher: § 476 BGB) auch beim Kauf eines Tiers gelten. Wer als „Verbraucher“ (ein hässliches Wort beim Tierkauf – also als privater Käufer) eine Sache beim Händler kauft, kann sich auf eine Beweislastumkehr berufen. Der Verkäufer muss (bei einer Sache: zwölf Monate ab Übergabe, bei einem Tier: sechs Monate ab Übergabe) beweisen, dass er einen mangelfreien Kaufgegenstand geliefert hat. Das OLG München hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem weniger als sechs Monate nach der Übergabe des verkauften Pferdes eine Lahmheit festgestellt worden war. Das Gericht stellte – der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – klar, dass der Verkäufer den vollen Beweis dafür führen müsse, die Lahmheit habe nicht schon bei Übergabe des Tieres vorgelegen. Auch habe der Verkäufer zu beweisen, dass die organische Ursache für die Erkrankung nicht bereits bei der …