Das Problem ist so alt wie das Artenschutzrecht: Wer Exemplare besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten besitzt, muss die Besitzberechtigung – also die rechtmäßige Herkunft der Tiere – nachweisen. Auch wenn ihm kein strafrechtlich relevanter Vorwurf oder auch nur der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu machen ist (hier muss das schuldhafte Handeln nachgewiesen werden – „im Zweifel für den Angeklagten“), gilt im Verwaltungsrecht weiterhin die Beweislastumkehr – d. h. der Halter muss hier, um seine Tiere oder Pflanzen behalten zu können, eben diesen Nachweis führen. Gerade bei Altbeständen ist dies oft problematisch: Die Tiere wurden vor Jahrzehnten angeschafft, „irgendwie“ gemeldet, und bei einer erneuten Kontrolle – beispielsweise um EU-Bescheinigungen für die Vermarktung von Nachtzuchten zu beantragen – fallen dann Widersprüche in den bisher vorliegenden Dokumenten auf. Nur allzu oft ist der Verlauf dann folgender: Folgende Probleme sind hier besonders zu erwähnen: Oft wird dabei aber seitens der Behörden übersehen, dass sie nicht…