Das Amtsgericht Kassel (Az.: 435 C 2900/18) hat der Klage einer Tierhalterin stattgegeben, die von einem Tierschutzverein ein bereits erkranktes Tier übernommen hatte. Nur wenige Tage, nachdem die Klägerin mit dem Verein einen „Tierschutzvertrag“ abgeschlossen und das Tier übernommen hatte, musste sie erhebliche Beträge für tierärztliche Behandlungen aufwenden; die zu behandelnden Erkrankungen waren schon vorhanden gewesen. Der Verein behauptete, die Vorerkrankungen seien der Klägerin mitgeteilt worden und im Übrigen sei ein Haftungsausschluss vereinbart gewesen. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an und verurteilte den beklagten Verein, die Tierarztkosten zu erstatten. Der Tierschutzvertrag sei ein „Vertrag eigener Art“ und seinem Wesen nach am ehesten als Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB auszulegen (dem ist zuzustimmen – auch das Amtsgericht Königstein/Taunus hat unter Az. 21 C 179/12 einen Tierschutzvertrag als atypischen Vertrag auf Basis der Vorschriften über die Verwahrung eingestuft). Die Klägerin habe sich also als „Verwahrerin“ um das…