Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte sich mit tierschutzrechtlichen Mängeln u. a. bei der Haltung von Land- und Wasserschildkröten zu befassen (Az.: VG 3 L 350/21). Die Halterin einer großen Zahl von Schildkröten hatte sich gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung, hier besonders gegen die Anordnung des Sofortvollzuges, gewehrt, scheiterte aber weitgehend vor Gericht. Auch in dieser Entscheidung wird gemäß ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die Stellungnahme eines Amtstierarztes als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ ausreicht, um ein Vorgehen nach § 16a TierSchG zu rechtfertigen. Ein schlichtes Bestreiten reicht daher niemals aus, um die Feststellungen des Amtstierarztes zu widerlegen. Angesichts erheblicher tierschutzrechtlicher Mängel in der Tierhaltung war der Antrag der Tierhalterin, den Sofortvollzug bezüglich der tierschutzrechtlichen Verfügung aufzuheben, erfolglos: Das öffentliche Vollziehungsinteresse ist in solchen Fällen gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. In Tierschutzfällen, erst recht in solchen mit erheblichen tierschutzrechtlichen Mängeln, wird die Anordnung des Sofortvollzugs in aller Regel – so auch hier – als rechtmäßig …