Das Landgericht München I (Az.: 20 O 2974/19) hat entschieden, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB auch dann weiter besteht, wenn die verletzte Person vertraglich mit dem Tierhalter verbunden ist. Im konkreten Fall ging es um die Ansprüche einer Reiterin, die mit der Halterin eines Pferds eine Reitbeteiligung vereinbart hatte und von dem Tier verletzt wurde. Die Halterin des Tieres – bzw. wohl ihre Haftpflichtversicherung – versuchte sich aus der Haftung mit dem Argument zu befreien, zwischen Halter und Reitbeteiligung sei ein stillschweigender Haftungsausschluss zustande gekommen. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Ein Haftungsausschluss sei ausdrücklich vertraglich zwischen den Parteien zu regeln. Wenn dies nicht der Fall sei, könne er wegen der oft weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall von einem solchen Haftungsausschluss ausgegangen werden. Da im vorliegenden Fall die Reiterin auch in die Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit aufgenommen worden und selbst verpflichtet gewesen sei, eine Unfallversicherung abzuschließen, sei von einem solchen…