Tierhalterhaftung: Der Eigentümer haftet auch gegenüber dem Mitnutzer!

28. März 2025

Das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 S 74/23) hatte sich mit der Haftung eines (Pferde-)Eigentümers gegenüber einer Mitnutzerin im Rahmen einer Reitbeteiligung zu befassen. Die Mitnutzerin war vom Pferd gestürzt, nachdem dieses „durchgegangen“ war. Zwischen der Eigentümerin und der Mitnutzerin war ein Vertrag geschlossen worden, der pauschal – und vorformuliert – die Haftung der Eigentümerin für Verletzungen der Reitbeteiligung ausschloss.

Das Gericht stufte diese Klausel als unwirksam nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen ein (§ 309 Nr. 7 BGB). Ein pauschaler Haftungsausschluss – auch bezüglich der verschuldensunabhängigen Haftung im Rahmen der Betriebsgefahr – sei unzulässig. Damit hafte die Tierhalterin auch gegenüber der Mitnutzerin. Auch habe die Reiterin nicht auf eigene Gefahr gehandelt; sie habe sich nämlich nicht bewusst in eine besondere Situation drohender Eigengefährdung begeben.

Das Urteil ist nicht nur für Pferdehalter von Bedeutung. Auch im Rahmen einer Züchtergemeinschaft, beispielsweise bei Giftschlangen, kann es eine Rolle spielen. Wer ein potenziell gefährliches Tier zu Zuchtzwecken verleiht, sollte vorher die nötige Haftpflichtversicherung abschließen und dann auch sicherstellen, dass das Risiko im Rahmen eines Verleihs abgedeckt ist. Und ein etwaiger Haftungsausschluss darf keinesfalls durch vorgedruckten Vertrag, sondern muss immer einzelvertraglich vereinbart werden.

Dietrich Rössel

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