Das noch relativ neue Gefahrtiergesetz in Nordrhein-Westfalen gehört zu den besonders umstrittenen Länderregelungen zur Haltung gefährlicher Tiere. Seine Auswirkungen auf die Terraristik sind durch weitgehende Haltungsverbote leider erheblich. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 16 K 2862/21) hatte sich nun mit einem Streit um die Haltung gefährlicher Tiere zu befassen. Der terraristisch erfahrene Kläger beabsichtigte, sich ein Paar Ornamentvogelspinnen (Poecilotheria metallica) anzuschaffen, was aber nach dem nordrhein-westfälischen Gifttiergesetz verboten und sogar eine Straftat (!) ist. Die zuständige Behörde teilte ihm mit, dies sei nicht genehmigungsfähig. Der Kläger erhob sodann Feststellungsklage mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass er zur Haltung der Tiere berechtigt sei. Hiermit scheiterte er jedoch vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Klage zulässig sei; der Kläger begehre die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Allerdings wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Verbot der Haltung gefährlicher Tiere sei eindeutig und umfassend geregelt, und die gesetzlichen…