In Bayern ist für das Halten gefährlicher Tiere eine Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde erforderlich. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Az.: Au 8 K 21.1753) hat dem Begehren eines Tierhalters, Brauen-Glattstirnkaimane halten zu dürfen, nun nach Art. 37 BayLStVG eine Absage erteilt. Der Kläger, ein Tierhalter mit nachgewiesener Sachkunde und DGHT-Mitglied, hatte die Erlaubnis zur Haltung eines Pärchens der Panzerechsen beantragt. Damit scheiterte er sowohl vor der lokalen Verwaltungsbehörde als auch im gerichtlichen Verfahren. Die Begründung des Klägers, die Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken halten und sie später auch nachziehen zu wollen, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht stellte zunächst klar, dass für die Gefährlichkeit eines Tiers nach Art. 37 LStVG entscheidend ist, ob die Art wegen der ihr „eigentümlichen Veranlagungen und Verhaltensweisen“ Verletzungen oder Schäden herbeiführen kann. Ob ein einzelnes Individuum gutmütig oder gezähmt ist, sei irrelevant. Das Gericht stellte ferner fest, dass Paleosuchus palpebrosus zwar nicht in der Beispielsliste gefährlicher Tiere des …