Artenschutzrecht: Einziehung

28. Juli 2023

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 6 K 4744/19) hatte sich mit einer artenschutzrechtlichen Einziehungsverfügung zu befassen. Der Klagende hatte sich gegen die Einziehung der von ihm gehaltenen Kapuzenzeisige gewandt, für deren rechtmäßigen Besitz er nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Nachweis führen konnte. Er versuchte, den rechtmäßigen Erwerb der Elterntiere durch eine eigene eidesstattliche Versicherung unter Benennung der Verkäufer nachzuweisen; eine Bestätigung dieser Verkäufer legte er jedoch nicht vor. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde und wies die Klage ab. Die Tiere seien rechtmäßig gemäß §§ 47 und 51 BNatSchG eingezogen worden. Der Kläger könne sich auf eine Berechtigung zum Besitz besonders geschützter Arten nur berufen, wenn er diese nachweisen könne. Bei besonders geschützten Arten nach Anhang A der EU-VO Nr. 338/97 sei das Besitzverbot die Regel; wer solche Tiere halte, habe nachzuweisen, dass sie in der EU gezüchtet worden seien und von rechtmäßig erworbenen Elterntieren abstammen. Die zuständige Behörde …

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